Verband der Gartenfreunde Riesa e.V.
Verband der Gartenfreunde Riesa e.V.

Ein Verein will aus dem Kreisverband austreten – was nun?

Es gibt Vereine, die – aus welchen Beweggründen auch immer (oft vermeintlich um Geld zu sparen oder weil die Beziehungen zum Kreisverband nicht in Ordnung sind oder weil sie den Zwängen der kleingärtnerischen Nutzung entfliehen wollen) – damit spielen, aus dem Verband auszutreten. Dabei lassen sie völlig außer Acht, welche Sicherheit ihnen die Mitgliedschaft im Kreisverband bietet. Solche Bestrebungen bringen keine Lösung – auf der Strecke bleiben dabei zu meist die Pächter der Parzellen. Dazu einige Anregungen zum Überdenken solcher Vorhaben.

Zu den Beziehungen zwischen den Vereinsmitgliedern und dem Kreisverband

Der Kleingärtner ist Mitglied in seinem Verein und der Verein (und nicht der einzelne Gartenfreund) ist Mitglied im Kreisverband. Das Mitglied entrichtet seinen Mitgliedsbeitrag an den Verein. Aus dieser Summe zahlt der Verein den Mitgliedsbeitrag an den Kreisverband. Dieser wird aus Gründen der Gleichbehandlung aller Vereine auf die verpachtete Parzelle und nicht auf die natürliche Person bezogen. Der Verband pachtet mittels Zwischenpachtvertrag Flächen zur kleingärtnerischen Nutzung an und verpachtet sie an den einzelnen Kleingärtner weiter. Dabei bedient er sich in der Regel des Vereins, der in Vollmacht des Kreisverbandes die Unterpachtverträge abschließt. In diesem Sinne hat der Gartenfreund zwei Rechtsbeziehungen: Einerseits ist er Mitglied im Verein und unterliegt dem Vereinsrecht, andererseits ist er Unterpächter beim Kreisverband und unterliegt dem BKleingG. Einen Unterpachtvertrag kann er aber nur erhalten, wenn er Vereinsmitglied ist und das Kleingartenrecht anerkennt. Verein und Verband sichern ihre Verwaltungstätigkeit und insbesondere die Verwaltung der Pachtsache durch die Mitgliedsbeiträge und durch eine umfangreiche ehrenamtliche Arbeit ab. Das Pachtgeld hingegen ist ein an den Landeigentümer abzuführender durchlaufender Posten, soweit dieser dem Verband nicht einen Bonus gewährt.

Zu den Leistungen des Kreisverbandes für den Verein und dessen Mitglieder

Durch die Arbeit der Kleingärtnerorganisationen (Verein, Kreis-, Landes- und Bundesverband) wird das kleingärtnerische Tun überhaupt erst möglich und dauerhaft gesichert. Die Kreisverbände sind Träger der Zwischenpachtverträge, Sachwalter der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit und schützen die Kleingartenanlagen und die Pachtverhältnisse insbesondere auch durch eine enge Zusammenarbeit mit den örtlichen und kreislichen Entscheidungsträgern sowie den im Verband organisierten Vereinen. Der Kreisverband führt eine funktionsbezogene Aus- und Weiterbildung der Vorstandsmitglieder der Vereine durch. Er unterstützt die Vereine in vereins-, kleingarten- und pachtrechtlichen Fragen sowohl in den Vereinen selbst als auch bei den Behörden sowie bei der Abwehr ungerechtfertigter Forderungen und gibt ihnen damit mehr Sicherheit. Er schafft durch die abgeschlossenen Rahmenverträge günstige Versicherungsbedingungen für den Verein und dessen Mitglieder. Ein Reservefonds zur Finanzierung von Rechtsstreitigkeiten vor Gericht und für Darlehen an zeitweilig in Not geratene Vereine ist Ausdruck der Solidargemeinschaft. Dies und vieles mehr gibt den Vereinen und ihren Mitgliedern mehr Sicherheit.  

Zu den bei einem Austritt des Vereins aus dem Verband entstehenden Problemen

Bei einem Austritt des Vereins fallen sämtliche Leistungen der Verbände für den Verein weg. Er ist dann völlig auf sich allein gestellt und kann auf keinerlei Unterstützung der Solidargemeinschaft mehr hoffen. Jedoch bleiben die Unterpachtverträge mit den Parzellennutzern bestehen. Der Zwischenpächter Kreisverband kann sie nicht kündigen. Auch wenn in einem Dokument die Kündigung der Unterpachtverträge bei einem Austritt des Vereins aus dem Kreisverband vereinbart ist, so ist sie gemäß § 13 BKleingG nichtig. Für Kündigungen durch den Zwischenpächter gelten ausschließlich die §§ 8 und 9 BKleingG. Jedoch muss der Verband dem Verein bei einem Austritt die Verwaltungsvollmacht, d.h. die Befugnis des Vereins bezüglich der Pachtsache in seinem Auftrag handeln zu dürfen, entziehen. Dies muss auch erfolgen, wenn der Verein die Gemeinnützigkeit verloren hat.
Nunmehr müssen sämtliche Aufgaben, die der Verein im Auftrag des Kreisverbandes übernommen hatte, vom Verband selbst durchgeführt werden, wie z.B. Verwaltung der Kleingartenanlage und der Parzellen einschließlich Nutzerwechsel, Einziehen der Pacht (und künftig auch der Verwaltungspauschale), regelmäßige Beratung mit den Parzellennutzern, fachliche Beratung und Betreuung der Parzellennutzer, Kontrolle der Einhaltung der kleingärtnerischen Nutzung und der Bestimmungen des Unterpachtvertrages sowie des BKleingG, Wirksamwerden bei Pflichtverletzungen und bei nachbarschaftlichen Problemen. Die im Kleingartenwesen erforderliche Arbeit wird hauptsächlich ehrenamtlich geleistet. Man kann dafür schon mit etwa 15 Stunden je Parzelle und Jahr rechnen, davon etwa 14 Stunden im Verein, darunter etwa 9 Std. für die Pachtsache. Weil dem so ist, kann der zur Finanzierung des Kleingartenwesens nötige Mitgliedsbeitrag so niedrig gehalten werden.
Wenn nun der Verband die durch den Vereinsaustritt und durch den Entzug der Verwaltungsvollmacht alle mit der Pachtsache und den Unterpächtern anfallenden Aufgaben übernehmen muss, ohne dafür Mitgliedsbeitrag zu erhalten, ist es recht und billig, die betroffenen Unterpächter zu den Kosten der Verwaltung der Kleingartenanlage und der Pachtsache heranzuziehen. Wer als Kleingärtner keinen finanziellen Beitrag leistet, hat auch keinen Anspruch auf solidarische Leistungen, die die anderen Kleingärtner und deren Vereine erbracht haben. Deshalb ist es gerecht, von ihm einen finanziellen Beitrag zu verlangen, um den erhöhten Verwaltungsaufwand des Verbandes abzudecken und um die Personen bezahlen zu können, die nunmehr die bisher vom Verein geleistete ehrenamtliche Arbeit übernehmen müssen. Die Höhe dieser Verwaltungspauschale wird mindestens in doppelter Höhe des bisher vom Verein an den Verband gezahlten Mitgliedsbeitrages erforderlich sein. Zahlungspflichtiger ist der jeweilige Parzellennutzer.
Ein Austritt des Vereins aus dem Verband ist also wenig hilfreich, weil hiervon nur die vereinsrechtlichen, aber in keiner Weise die pachtrechtlichen Beziehungen betroffen sind. Das Kleingärtnern wird dadurch lediglich komplizierter und vor allem viel teurer. Diese zusätzlichen Kosten haben ausschließlich die Gartenfreunde zu tragen. Deshalb sollten sie solchen Vorhaben des Vereins schon im eigenen Interesse energisch widersprechen.
Dr. Rudolf Trepte 

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