Verband der Gartenfreunde Riesa e.V.
Verband der Gartenfreunde Riesa e.V.

Kein Vorstand!!!

Kommt es im Zusammenhang, wie hier gefragt, mit dem Ablauf der Amtsperiode zu dem Umstand, dass die in der Vereinssatzung bestimmten Vorstandsämter für einen Vorstand i.S. § 26 Abs. 1 BGB wegen mangelnder Bereitschaft der Vereinsmitglieder in der Wahlversammlung nicht besetzt werden können und die Amtszeit des amtierenden Vorstandes nach den Satzungsregelungen endet (oder bereits beendet ist), hat der KGV keinen gesetzlichen Vertreter und ist nicht handlungsfähig! Das bezieht sich auch auf das Betreiben der KGA und die Kleingartenpachtverhältnisse. 

Würde nach realistischer Einschätzung der aktuellen Sachlage die sofortige Einberufung einer weiteren (außerordentlichen) Mitgliederversammlung erwartungsgemäß zu keinem anderem Ergebnis hinsichtlich der Besetzung der Vorstandsämter führen, stellt sich mit aller Konsequenz die Frage nach der Selbstauflösung des KGV nach § 41 BGB oder der unverzüglichen (!) Beantragung der Notbestellung eines Vorstandes beim Amtsgericht (Vereinsregister). 

 Nach dem Willen des Gesetzgebers muss für einen derartigen Antrag ein dringender Fall vorliegen (§ 29 BGB).  Er liegt dann vor, wenn nach gründlicher Prüfung der Inhalte der Vereinssatzung eindeutig ist, dass der Verein keinen gesetzlichen Vertreter mehr hat und demzufolge nach außen nicht mehr vertreten ist bzw. vertreten werden kann. Hierbei sollte nicht übersehen werden, dass die Tätigkeit des Notvorstandes nur vorübergehenden Charakter trägt und die Kosten für sein Tätigwerden und für andere notwendige rechtlichen Aktivitäten die letztlich zur Auflösung/Liquidation des KGV führen, von den Mitgliedern des KGV selbst zu tragen sind. 

Kommt es auch in der Amtszeit des Notvorstandes zu keiner Neuwahl eines Vorstandes, dann  werden die Maßnahmen zur Auflösung/Liquidation des Vereins und die Abwicklung seines Vermögens eingeleitet. Werden durch den SLK und seine Mitgliedervereine keine Lösungen zum Fortbestand der KGA und zur Weiterführung der Kleingartenpachtverhältnisse gefunden, muss der Pächter damit rechen, dass er aufgefordert wird, die Pachtsache entschädigungslos (!) und auf eigene Kosten (!) von seinem Eigentum an Baulichkeiten, Anlagen, Anpflanzungen, Inventar u.ä zu befreien und den Grund und Boden in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

 

 

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