Verband der Gartenfreunde Riesa e.V.
Verband der Gartenfreunde Riesa e.V.

Doppelgartenlaube ist unzulässig

- Pachtet ein Kleingärtner zwei Gartenparzellen und errichtet eine Doppelgartenlaube, die insgesamt 48 qm aufweist, verstößt die Gartenlaube gegen die bauliche Höchstgrenze gemäß § 3 BKleingG von 24 qm und ist daher unzulässig. (VG Düsseldorf, Urteil v. 25.05.2009, Az.: 4 K 4713/07)


Bestandsschutz für Kleingartenlauben - Kleingartenlauben, die vor Inkrafttreten der Größenbegrenzung gemäß § 3 KleingG bereits errichtet wurden, genießen Bestandsschutz und können weiterhin genutzt werden, auch wenn sie nach der aktuellen Rechtslage flächenmäßig zu groß sind. (AG Düsseldorf, Urteil v. 13.07.2009, Az.: 231 C 14646/08)

 

Quelle:

http://www.anwalt.de

Rechtsverhältnisse bei Kleingärten

Wer einen Kleingarten pachtet, begründet damit mehrere Rechtsverhältnisse, mit denen er Rechte und Pflichten eingeht. Ein Kleingärtner hat im Wesentlichen folgende Rechtspositionen inne und daher auch folgende Entgelte zu zahlen:

  • Mitglied im Kleingartenverein > Mitgliedsbeitrag
  • Pächter > Pachtzins
  • Versicherungsnehmer (Laube) > Versicherungsbeitrag
  • Versorgungsbezieher (Strom, Wassergeld etc.) > Gebühren

An erster Stelle steht zunächst die Mitgliedschaft im Kleingartenverein, denn die Gartenparzellen der Anlage verpachtet der Verein nur an Mitglieder. Nach Eintritt in den Verein wird der Bewerber in eine Bewerberliste eingetragen, nach der dann eventuell freiwerdende Gärten vergeben werden. Bei der Bewerberauswahl können auch soziale Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Der Kleingartenverein ist ein sog. eingetragener Verein und als kleingärtnerisch gemeinnützig anerkannt (§ 2 BKleingG). Für ihn gelten die Vereinsregeln der §§ 21ff. BGB entsprechend, gesetzlicher Vertreter ist der Vorstand. Gemäß seiner Satzung hat der Verein die Förderung des Kleingartenwesens und die fachliche Betreuung der Mitglieder zum Ziel. Die Einnahmen muss der Verein wiederum für die Kleingärten oder Kleingartenanlage verwenden.

Mit einem Schrebergarten wird also nur derjenige vollends glücklich, der auch das Vereinsleben zu schätzen weiß. Denn neben der Gartenarbeit sollte auch das vereinsmäßige Engagement nicht zu kurz kommen. Nur wer an Mitgliederversammlungen regelmäßig teilnimmt, kann über wichtige Fragen der Kleingartenanlage mitbestimmen.

 

Quelle:http://www.anwalt.de

Verein erlässt Kleingartenverordnung


Der Kleingartenverein stellt die wichtigsten Regeln für die Kleingartenanlage vor Ort  in einer Kleingartenverordnung auf, die dann für alle Kleingärtner innerhalb der Kleingartenanlage gilt. Mögliche Inhalte der Kleingartenverordnung sind Öffnungszeiten der Anlage, Ruhezeiten, Bewirtschaftung der Kleingärten, Mindestflächen für den Anbau von Obst und Gemüse, Heckenhöhe, Zustimmung des Vorstandes für bauliche Veränderungen, Verbot von Spül- und Waschmaschinen, Verbot von Hunde- und Katzenhaltung, Haftung des Pächters für Gäste und Familienangehörige etc.

Die in der Kleingartenverordnung angeordneten Aufgaben für die Gemeinschaftsflächen der Kleingartenanlage muss der Kleingärtner übernehmen und sich zudem an den Kosten für die Gemeinschaftsflächen der Anlage beteiligen. Kommt ein Kleingärtner seinen Pflichtaufgaben nicht nach, muss er ggf. als Ersatz ein Entgelt zahlen, wenn dies zuvor von der Mitgliederversammlung beschlossen wurde bzw. in der Kleingartenverordnung vorgegeben ist (AG Stollberg, Urteil v. 21.05.1996, Az.: 1 C 1215/95). In der Satzung kann darüber hinaus auch eine Vereinsstrafe vorgesehen sein. Bei wiederholten schwerwiegenden Verstößen trotz vorheriger Abmahnung kann der Kleingartenverein dem Pächter kündigen, beispielsweise wegen wiederholter nachhaltiger Störung des Vereinsfriedens durch wissentliche Duldung der unbefugten Nutzung des Gartens durch einen Dritten (AG Koblenz, Urteil v. 12.07.2006, Az.: 141 C 2745/05). 

 

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