Quelle: "Rechtliche Situation im Kleingarten – obergerichtliche Urteile"
Christiane Schmidt-Rose: Referat zum Tag der offenen Tür, LVG Erfurt, 28.8.2010
Nachbarrecht
Die Bestimmungen des Nachbarrechtes gelten auch im Kleingartenbereich,
insbesondere an den Grenzen der Kleingartenanlage zu außen anliegenden
Flächen. Auf sie wird z.B. in der Rahmenkleingartenordnung des Regionalverbands
Orlatal besonders verwiesen. Allerdings werden einige Bestimmungen im
Innenverhältnis einer Kleingartenanlage, insbesondere zu Wuchshöhen und
Grenzabständen dort noch verschärft. Der Umgang mit prinzipiell unzulässigen
Bäumen wird je nach Regionalverband unterschiedlich behandelt, so verneint der
Regionalverband Arnstadt in seiner Rahmenordnung sowohl Bestandsschutz als
auch Bleiberecht von ansonsten nicht zulässigen Waldbäumen ausdrücklich. Andere
Regionalverbände haben dies nicht so deutlich geregelt.
Sollte solch ein Baum die kleingärtnerische Nutzung eines Nachbargrundstücks
beeinträchtigen oder eine Verkehrssicherungsgefahr darstellen, kann der Verein
seine Fällung anordnen, der Parzellenpächter ist für die Kosten der Fällung
zuständig. Fällt ein solcher Baum auf Nachbars Gartenlaube, ist der
Baumeigentümer für den Schaden haftbar. Ob er den Schaden an seine
Haftpflichtversicherung überwälzen kann, ist fraglich, weil manche Versicherung es
ablehnen könnte, Schutz für nicht zulässige Bäume zu gewähren.
Jedenfalls herrscht Einigkeit, dass bei einem Pächterwechsel ein solcher Baum auf
Kosten des weichenden Pächters zu fällen ist. Wenn man bedenkt, was eine Fällung
im engen Raum und Rodung der Wurzeln kosten kann, sollten sich Pächter gut
überlegen, ungeeignete Bäume zu pflanzen oder zu lange zu belassen.