Verband der Gartenfreunde Riesa e.V.
Verband der Gartenfreunde Riesa e.V.
Foto: K.- Dieter Fürstenau

Die Wertermittlung im Verband

 

 

 

Sie ist geregelt im Bundeskleingartengesetz und beruht auf den Festlegungen in den Unterpachtverträgen.

Will ein Kleingärtner seine Parzelle abgeben, kündigt er den Pachtvertrag. Nach den allgemeinen Regeln des BGB wäre er verpflichtet, die Fläche „schwarz“, das heißt, beräumt von Pflanzen, Laube, Wegen und sonstigen Befestigungen zurückzugeben. Da dies wirtschaftlich aber wenig sinnvoll ist, hat das Bundeskleingartengesetz die Möglichkeit gegeben, die Sachen an einen Nachfolgepächter zu übergeben, denn eine Beseitigung der Baulichkeiten, kommt deren wirtschaftlichen Vernichtung gleich. Diese Tatsache wird erst interessant, wenn absehbar ist, dass auf lange Zeit kein Nachfolgepächter zu erwarten ist.

 

Aus diesem Grund ist es in Kleingartenanlagen üblich, dass Pflanzen und Baulichkeiten auf der Parzelle verbleiben und an den nachfolgenden Pächter gegen Entgelt übergeben werden. Eigens dafür wird durch vom Kreisverband berufene Wertermittler eine Wertermittlung durchgeführt. Der Wertermittler begutachtet die Parzelle und legt den Geldwert für Pflanzen, Anlagen und Baulichkeiten fest. Eine Funktion der Wertermittlung ist es also, die Ablösesumme sozial verträglich zu halten und somit allen Bevölkerungsschichten den Zugang zu einem Kleingarten zu ermöglichen. Wie bei der Pacht gelten nicht die Prinzipien des freien Marktes, sondern soziale Kriterien.

 

Die Wertermittlung hat auch eine Regelfunktion. Sie ist die Grundlage für die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes der Parzelle. Im Laufe der Zeit hat mancher Kleingärtner auf der Parzelle Pflanzungen und vor allem Anbauten vorgenommen, die nach dem Pachtvertrag, der Rahmenkleingartenordnung, der Gartenordnung und dem Bundeskleingartengesetz nicht erlaubt sind. Ein großes Problem stellen die immer noch in den Parzellen anzutreffenden Wald- und Nadelbäume (hierzu zählen auch Koniferen) dar. In einigen Köpfen hält sich hartnäckig, diese hätten „Bestandsschutz“. Es gab einen nicht genau definierbaren Zeitrahmen, wo verstärkt Koniferen und andere unzulässige Pflanzen in die Gärten gekommen sind. Da einige Vorsitzende in dieser Zeit für sich andere Probleme als Schwerpunkte setzten, konnten solche Bäume ungehindert wachsen. Die Pächter, die solche Bepflanzungen in ihren Parzellen haben, sollten sich klar darüber sein, wenn von ihrer unzulässigen Bepflanzung her, jemand zu Schaden kommt, dass nur sie für eventuelle Schäden aufkommen müssen. Der Hinweis sei gestattet, dass für solche Schäden durch unzulässige Bepflanzung, keine Versicherung eintritt, auch nicht für Bauwerksschäden durch eventuell herabfallende Äste. Genauso wenig kann von der Versicherung Geld gefordert werden, wenn unzulässige, ohne Genehmigung errichtete Anbauten, vorhanden sind. Versicherungsschäden können nur für rechtmäßig errichtete Gebäude geltend gemacht werden.

 

Die angesprochene Wiederherstellung des Vertragsgegenstandes obliegt dem scheidenden Pächter. Die Beseitigung der Unrechtmäßigkeiten durch den scheidenden Pächter ist Voraussetzung dafür, dass der neue Pächter nicht gleich mit „Altlasten“ beginnen muss. Der neue Pächter vertraut darauf, dass er den Garten weiter so bewirtschaften darf, wie er ihn übernommen hat. Die Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes ist auch im Eigeninteresse des Kündigenden, da ein solcher Garten leichter einen Nachpächter findet.

(unter Einbeziehung von Auszügen aus der  Schriftenreihe des BDG  Nr.23)

 

Klaus – Dieter Fürstenau

Verbandswertermittler VdG Riesa

 

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